Ein jeder Kennt es und doch stellt sich so manch einer die Frage dahingehend, was das Bankgeheimnis an sich für einen selbst als Bankkunden bedeutet. Stellt man einem Bankkunden die Frage, was denn das Bankgeheimnis beinhaltet, dann dürfte die gängige Antwort hierauf sein, dass seitens der Bank keinerlei Informationen zu einzelnen Bankkunden und deren finanziellen Aktivitäten an dritte Parteien herausgegeben werden dürfen. Und viele Menschen sehen in dem Bankgeheimnis eine gesetzliche Regelung.
Doch genau hier fängt die „Fehl-Interpretation“ bereits an, den hier wird das Bankgeheimnis in Deutschland jenem der Schweiz gleichgesetzt. Denn im Vergleich zur Schweiz, wo es tatsächlich gesetzlich verankert ist, ist es in Deutschland lediglich ein Gewohnheitsrecht.
Womit deutlich gemacht werden muss, dass Banken bei entsprechender Notwendigkeit, Informationen an Dritte weitergeben darf und kann. Zwar gilt grundsätzlich, dass Banken sich dazu verpflichten Daten, über die sie im Zuge ihrer Geschäftsbeziehungen zu Kunden verfügen, vertraulich zu behandeln. Zudem haben deutsche Kreditinstitute auch das Recht, die Offenlegung von Kundendaten gegenüber Dritten zu verweigern. Es gilt jedoch, dass dieses Verhalten nicht auf einem geltenden Gesetzt basiert. Insofern gelten beim Thema Bankgeheimnis entsprechende Ausnahmen.
Grundsätzliches zum Thema Bankgeheimnis
Im Grunde handelt es sich beim Bankgeheimnis um eine nebenvertragliche Pflicht, die auf Basis des Geschäftsverhältnisses zwischen Kunde und Kreditinstitut existiert. Diese nebenvertraglichen Pflichten finden sich zumeist in den AGBs der Bank und gilt zumeist nur für Privatkunden. Bei Geschäftsbeziehungen der Bank mit Unternehmen müssen diese dagegen explizit untersagen, dass ihre Daten an Dritte weitergegeben werden dürfen.
In der Praxis bedeutet die Anwendung des Bankgeheimnisses beispielsweise Folgendes:
• Beispiel 1: Wenn Privatpersonen also zum Beispiel online Kredite vergleichen, erfährt eine Bank nicht automatisch, ob die Person bereits Kredite hat und wie hoch diese sind.
• Beispiel 2: Sollen Informationen über den Kontostand einer befreundeten oder verwandten Person eingeholt werden, so wird die Bank dies nur mit einer Vollmacht des Konto-Inhabers zulassen.
Im Klartext: Der Kunde einer Bank kann grundsätzlich selbst bestimmen, wer welche Informationen über ihn erhält und die Bank kann einer autonomen Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit nachgehen, ohne dass sie verpflichtet ist, Auskünfte zu geben.
Die Ausnahmen zur Aussetzung des Bankgeheimnisses
In bestimmten Fällen wird das Bankgeheimnis allerdings aufgehoben. Beispielsweise im Todesfall des Konto-Inhabers. In solch einem Fall ist die Bank beispielsweise verpflichtet, der Finanzbehörde Auskünfte über die Vermögensbestände der verstorbenen Person zu geben.
Das Gleiche gilt einem berechtigten Verdacht auf Verbrechen wie Steuerhinterziehung, Geldwäsche oder Terrorismus. Auch hier muss das betroffene Kreditinstitut dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft Informationen über die Bankdaten des Beschuldigten übermitteln.
Allerdings gilt diese Pflicht wiederum auch nur bei Strafprozessen. Bei einem Zivilprozess hingegen bleibt das Bankgeheimnis bestehen. Beim Beantragen von Bafög oder Sozialleistungen wie Hartz IV wird das Bankgeheimnis wiederum ausgesetzt.
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