Denn wenn man als Verbraucher einen klassischen Kredit aufnehmen möchte, dann stellt die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) eine der wichtigsten Informationsquellen dar, wenn es den Banken darum geht, die Bonität eines potentiellen Kreditkunden zu prüfen. Um dies gewährleisten zu können und ihren Vertragspflichten gegenüber den angeschlossenen Partnern – allen voran den Banken - gerecht werden zu können, sammelt und speichert die SCHUFA von jedem Verbraucher eine Vielzahl an Daten. Denn exakt diese gespeicherten Daten und der daraus errechnete Kredit-Score entscheiden später darüber, ob der Verbraucher bei seiner Bank einen Kredit bewilligt bekommt oder nicht. Doch was, wenn die gespeicherten Daten einer Person bei der Schufa nicht mehr aktuell oder gar falsch sind? Und wenn dem so ist, was kann man gegen fehlerhafte SCHUFA – Einträge tun?
Die Schufa ist eine Datenkrake ….und nicht frei von Fehlern!
Eine bestehende Tatsache ist, dass die SCHUFA täglich eine Vielzahl an Daten zu deutschen Verbrauchern und deren Zahlungsverhalten sammelt. Sei es, wenn ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen, ein Girokonto eröffnet oder der Fernseher im Elektronikmarkt finanziert wird. Die SCHUFA erfährt fast alles über das Konsum- und Zahlungsverhalten der deutschen Verbraucher. Diese Informationen sind dabei an sich noch nicht nachteilig – außer dem Gefühl transparent zu sein. Sie werden aber zum Nachteil für den Verbraucher, wenn sich hieraus und aus anderen finanziellen Verpflichtungen Nachteile für die, der Schufa angeschlossenen Unternehmen ergeben – sei es in Form von Zahlungsverzügen, dauerhaft offenen Rechnungen etc. . Kommt also ein Verbraucher in Zahlungsschwierigkeiten, so ist dies in der Regel einhergehend damit, dass sich hier umgehend ein entsprechend negatives Merkmal in der SCHUFA darstellt. Die Kreditwürdigkeit geht also „in den Keller“. Ein Zustand, der im Allgemeinen dann als „negative SCHUFA“ kennt.
Aber Achtung: Bestimmte Daten darf die SCHUFA jedoch nicht speichern. Hierzu zählen Einkommensdaten sowie Familienstand oder die Nennung des Arbeitgebers.
Es ist aber auch ein Fakt, dass bei einer immensen Anzahl an Informationsquellen eine gewisse Fehlerquote nicht ausgeschlossen werden kann und das gilt insbesondere auch bei der SCHUFA.
Fehlerhafte SCHUFA Daten – wie das?
Wie bereits erwähnt sammelt die SCHUFA Daten und Informationen aus einer Vielzahl an Quellen. Neben den Schuldnerlisten der Gerichte stammen die Informationen vor allem von den angeschlossenen Vertragspartnern. Allen voran Banken, Telekommunikationsunternehmen, Energieversorgern, Versandhäusern, aber beispielsweise auch von Inkassounternehmen, Anwaltskanzleien etc. Die Crux an der Sache ist allerdings, dass die von den Vertragspartnern übermittelten Daten ungeprüft und ungefiltert seitens der SCHUFA verarbeitet werden. So kann und kommt es leider immer wieder vor, dass falsche Daten oder Informationen zu einem Verbraucherprofil an der Schufa auftauchen. Was beispielsweise dazu führen kann, dass ein Kreditantrag fälschlicherweise abgelehnt wird.
Fehlerhafte SCHUFA Daten? So geht man dagegen vor
Voraussetzung ist natürlich dass man als Verbraucher Kenntnis darüber hat, welche Daten bei der SCHUFA aktuell überhaupt gespeichert sind. Hierzu ist es erforderlich und wichtig, sich hierüber einmal jährlich kostenlos zu informieren. Lassen sich aus der eigenen SCHUFA Auskunft fehlerhafte Einträge / Vermerke erkennen lassen, ist der erste Schritt hiergegen schriftlich bei der SCHUFA Beschwerde einzulegen. Dabei ist es von höchster Wichtigkeit die Beschwerde mit entsprechenden Belegen zu untermauern. Eine schriftliche Beschwerde ohne Belege ist wirkungslos! Ist die Beschwerde nebst prüfbaren Belegen bei der SCHUFA eingegangen, werden diese in der Regel geprüft und bei berechtigter Beschwerde innerhalb von 3 Monaten gelöscht.
Im Streitfall mit der SCHUFA kann der Ombudsmann helfen
Weigert sich die SCHUFA jedoch einen belegbar fehlerhaften Eintrag zu löschen, weil beispielsweise die Belege aus Sicht der SCHUFA nicht ausreichend sind, so kann man als Verbraucher den Ombudsmann einschalten. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Klärungsversuch mit der SCHUFA als gescheitert erklärt ist. Durch das Einschalten des Ombudsmanns der Schufa entstehen für Verbraucher keine Kosten. Kommt der Ombudsmann zu dem Ergebnis, dass der Verbraucher durch das Schufa-Verfahren einen Nachteil erlitten hat, sorgt er mit seinem Schiedsspruch dafür, dass die Angelegenheit richtiggestellt wird. So kann er zum Beispiel eine Überprüfung der beanstandeten Meldung bei dem betreffenden Vertragspartner veranlassen oder – bei einer berechtigten Reklamation – die Korrektur eines Datensatzes in die Wege leiten.
Redakteur: Markus Gildemeister
Zurück zur Blog-Übersicht