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Kredit 100 Effektiver Jahreszins
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Zahlbar am 01-01-0000 Sollzins 15%
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Angaben gemäß §16 PAngV: Dieses Angebot basiert auf dem Minikredit. Fester Sollzinssatz 13,5%, effektiver Jahreszins 13,5%, Nettodarlehensbetrag von 100,00€ bis 3.000,00€, Gesamtbetrag von 101.57€ bis 3.047,16€, monatl. Raten von 50,79€ bis 1.523,58€, 1 bis 2 Raten, Laufzeit von 1 bis 2 Monaten. Bonität vorausgesetzt. Novum Bank Limited,The Emporium, C De Brocktorff Street, Msida, MSD 1421, Malta. Beispiel: Nettodarlehensbetrag von 400,00€, Gesamtbetrag 404,18€, monatl. Raten 404,18€, 1 Rate, Laufzeit 1 Monat, fester Sollzinssatz 13,5%, effektiver Jahreszins 13,5%.

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24.08.2017

Aufnahme eines Kredit: Neuregelung der Restschuldversicherung

Neuregelung der Restschuldversicherung bei Krediten
Neuregelung der Restschuldversicherung bei Krediten

Wer kennt es nicht: Es wird aufgrund einer Sondersituation ein Kredit benötigt. Man informiert sich im Internet mithilfe eines Kreditvergleichs über entsprechend passende Kreditangebote. Diese werden mit den eigenen Anforderungen abgeglichen und letztendlich die Entscheidung für ein bestimmtes Kreditangebot getroffen. Es wird also der Antragsprozess eingeleitet und an einem bestimmten Punkt taucht ein Versicherungsangebot auf: die sogenannte Restschuldversicherung. Die Erklärung, warum eine solche Versicherung höchst sinnvoll ist wird dann auch gleich mitgeliefert. Denn Sie soll die vereinbarten Ratenzahlungen zur Tilgung des Ratenkredits übernehmen, wenn man selbst als Kreditnehmer dazu nicht mehr in der Lage ist. So beispielsweise im Falle des Arbeitsplatzverlustes, längerer Krankheit und damit verbundenem Verdienstausfall oder etwa durch ein vorzeitiges Ableben. Macht also durchaus Sinn das Angebot für den Abschluss einer Restschuldversicherung anzunehmen? Nicht unbedingt und das hat vor allem einmal Kostengründe.

Restschuldversicherung beim Kredit: Wie teuer wird der Kredit dann wirklich?

Grundsätzlich ist die Absicherung finanzieller Risiken, wozu zweifelsohne ein Kredit nebst der daraus resultierenden langfristigen Verpflichtungen gehört, empfehlenswert. Jedoch gibt es diese Sicherheit niemals umsonst und genau darin liegt bei der Restschuldversicherung für Kredite die Gefahr. Denn sie lassen einen ursprünglich günstigen Kredit bei genauerer Betrachtung deutlich teurer werden. Schließlich sind die Kosten der Restschuldversicherung NICHT im effektiven Jahreszins des Ratenkredits eingepreist. Der Grund hierfür ist Folgender: Die Versicherungsprämie wird in der Regel als Einmalbetrag inklusiver aller anderen Kreditnebenkosten als Einmalbetrag zur Vertragsbeginn beglichen. Ein Vorgehen, welches man durchaus als Verschleierung der tatsächlichen Kreditkosten interpretieren kann. – und auch sollte. So zeigen unabhängige Kreditberechnungen von Experten, dass diese Vorgehensweise dazu führt, dass die reale Zinsbelastung des aufgenommen Kredits sich verdoppelt. Naheliegend, dass Verbraucherschützer immer wieder die Intransparenz dieser Restschuldversicherung massiv öffentlich kritisieren und vom Abschluss einer solchen Versicherung in aller Deutlichkeit abraten.

Der Gesetzgeber greift bei der Restschuldversicherung ein

Diese konstante Kritik seitens der Verbraucherschätzer hat letztendlich auch gehör beim Gesetzgeber gefunden und eine entsprechende Reaktion hervorgerufen. Diese Reaktion schlägt sich nun in einem entsprechenden Gesetzesentwurf wieder. Kern dieses Entwurfs ist es, dass Banken dem Kunden innerhalb von sieben Tagen nach Abschluss des Kreditvertrages noch einmal schriftlich eine Widerrufsbelehrung zukommen lassen müssen. Inhalt dieser Widerrufsbelehrung muss die genaue Aufstellung der Konditionen eben jener Restschuldversicherung und des gesamten Kredits sein. Ergänzend zu dem ohnehin notwendigen Hinweis auf das Widerrufsrecht, das ab Erhalt des Schreibens noch einmal 14 Tage gilt. Ziel des Gesetzgebers ist es, mit dieser Vorgabe eine rechtsverbindliche Regulierung der Restschuldversicherung zum Schutze des Verbrauchers zu schaffen. Denn bisher gibt es bei der Restschuldversicherung im Vergleich zu anderen Versicherungen eben jene gesetzliche Regulierung NICHT. Banken unterliegen bis dato bei dem Angebot einer Restschuldversicherung keiner umfassenden, regulierten Informationspflicht.

Gut gedacht, schlecht umgesetzt? Verbraucherschützer bleiben kritisch

Auch wenn das Widerrufsrecht und die Verpflichtung der Banken darauf seitens der Verbraucherschützer im Kern begrüßt wird, so bleiben doch vor allem zwei Kritikpunkte bestehen:

1.) die Kosten der Versicherung

Abermals aus gutem Grund, denn an Höhe und Struktur der Gebühren für eine Restschuldversicherung wird das neue Gesetz nichts ändern.

2.) Die Transparenz

Transparenz wird erst nach Abschluss des Vertrags geschaffen, wenn der Kunde die Widerrufsbelehrung erhält. Deutlich besser und vor allem verbraucherfreundlicher wäre es, wenn bereits beim Kreditangebot konkret über den effektiven Jahreszins mit und ohne Versicherung zu informiert werden würde.

Redakteur: Markus Gildemeister

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