Wer kennt es nicht: Ein guter Freund und / oder naher Verwandter steckt in einer finanziellen Not-Situation und benötigt dringend finanzielle Hilfe. Warum Ihm es also nicht so einfach wie möglich machen und ihm den benötigten Betrag als Privatkredit zur Verfügung stellen. Es ist immerhin ein guter Freund oder eben auch Verwandter und das Vertrauen in das Verantwortungsbewusstsein, dass das geliehene Geld auch zurückgezahlt wird, ist gegeben.
So sollten sich Freundschaften schließlich darstellen. Aber es gibt eben auch den berühmten Satz, dass beim Thema Geld Freundschaften aufhören. Vor allem dann wenn das Vertrauen in die Person dahingehend erschüttert wird, weil der gewährte Kredit eben nicht wie vereinbart getilgt wird. Sei es, weil es mit dem zitierten Verantwortungsbewusstsein und Wertschätzung der Freundschaft eben doch nicht so weit her ist oder aber weil die betreffende Person schlicht insolvent ist.
Privat gewährter Kredit wird nicht getilgt: Was nun?
Letztendlich sind dann die Gründe für den Zahlungsausfall an sich irrelevant. Denn nun steht die Frage im Raum, wie man den finanziellen Schaden bestmöglich beheben kann. Und neben den klassischen Beitreibungsmöglichkeiten wie Inkasso etc. (was jedoch die Existenz eines validen Kreditvertrags voraussetzt) besteht noch eine weitere jedoch bis dato kaum bekannte Option. Und zwar den Kreditausfall steuerlich geltend zu machen. Also den finanziellen Verlust in der Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend zu machen.
Voraussetzung um Verluste bei der Einkommenssteuer-Erklärung geltend zu machen
Damit man als privater Darlehensgeber einen Verlust aus privaten Kreditgeschäften in der Einkommensteuererklärung geltend machen kann, muss grundsätzlich eine Voraussetzung erfüllt sein: Der Ausfall dieser Forderung muss endgültig feststehen. Im Klartext? Es muss die privaten Insolvenz des Kreditnehmers feststehen. Zumindest so das allgemeine Verständnis einer geltenden Regelung.
Allerdings hat der Bundesfinanzhofs dahingehend in einem Musterprozess entscheiden, dass Gläubiger nicht zwingend auf das Ende eines Verfahrens zur Privatinsolvenz warten müssen. Und zwar genau dann nicht, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit einer Rückzahlung nicht mehr zu rechnen ist. Unter diesen Umständen können sie ab dem Zeitpunkt der Feststellung einer Insolvenz bereits entstandene Verluste – beispielsweise aus privaten Kreditgeschäften mit der betroffenen Person - steuerlich ansetzen.
Steuerliche Geltendmachung: Ab wann ein Kreditausfall als feststehend zu betrachten ist
Als Anzeichen für den endgültigen Forderungsausfall kann gewertet werden, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Denn das bedeutet, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubiger zu bedienen. Ändert sich dies vor der Einstellung des Insolvenzverfahrens, tritt ein sogenanntes rückwirkendes Ereignis ein. Als Folge daraus müsste ein später erhaltener Betrag aus der Insolvenzmasse im Veranlagungsjahr, in dem der Verlust geltend gemacht wurde, nachträglich berücksichtigt werden.
Neben dem zeitlichen Aspekt sind vom Darlehensnehmer noch drei weitere Voraussetzungen zu erfüllen, wenn er seinen Ausfall steuerlich geltend machen will. So muss er den Darlehensbetrag vollständig an den Schuldner ausgezahlt haben. Denn nur dann steht ihm ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung zu. Außerdem wird die Absicht zur Erzielung von regelmäßigen Einkünften vorausgesetzt. Das Gleiche gilt für die Tatsache, dass der Gläubiger nicht bereits bei der Auszahlung des Darlehens mit dessen Ausfall rechnen musste.
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