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Kredit 100 Effektiver Jahreszins
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Angaben gemäß §16 PAngV: Dieses Angebot basiert auf dem Minikredit. Fester Sollzinssatz 13,5%, effektiver Jahreszins 13,5%, Nettodarlehensbetrag von 100,00€ bis 3.000,00€, Gesamtbetrag von 101.57€ bis 3.047,16€, monatl. Raten von 50,79€ bis 1.523,58€, 1 bis 2 Raten, Laufzeit von 1 bis 2 Monaten. Bonität vorausgesetzt. Novum Bank Limited,The Emporium, C De Brocktorff Street, Msida, MSD 1421, Malta. Beispiel: Nettodarlehensbetrag von 400,00€, Gesamtbetrag 404,18€, monatl. Raten 404,18€, 1 Rate, Laufzeit 1 Monat, fester Sollzinssatz 13,5%, effektiver Jahreszins 13,5%.

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05.06.2020

Laufenden Kreditvertrag kündigen - welche rechtlichen Grundlagen existieren?

Normalerweise sind Vereinbarungen aus Kreditverträgen bindend und müssen sowohl vom Kreditnehmer als auch Kreditgeber für die Dauer des Kreditvertrages beachtet werden. Dennoch kann die Notwendigkeit einer Kreditkündigung eintreten. Doch worauf müssen in solch einem Fall Kreditnehmer besonders achten? Welche rechtlichen Grundlagen können hier verbraucherseitig genutzt werden?
Kreditverträge kündigen – die aktuelle Rechtslage für Kreditnehmer

Ein aktuell genutzter Kredit ist nicht in allen Fällen auch zukünftig die beste Variante. Daher stellen sich zahlreiche Kreditnehmer durchaus die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ein laufender Kreditvertrag gekündigt werden kann. In unserem Beitrag erfahren Sie, wann Sie ein laufendes Darlehen kündigen können, worin die Unterschiede zwischen verschiedenen Kreditarten bestehen und auf welcher gesetzlichen Grundlage die jeweilige Kündigungsoption basiert.

Unterschiede zwischen den wichtigsten Kreditarten kennen

Was das Recht auf eine vorzeitige Kündigung angeht, so gibt es teilweise Unterschiede zwischen den Darlehensarten. Besonders interessant sind sicherlich die Vorschriften zur Kündigung bei den drei Standardkrediten, die im Privatkundenbereich über 80 Prozent aller vergebenen Darlehen ausmachen, nämlich:

Dispositionskredit

Ratenkredit

• Immobiliendarlehen

Besonders einfach verhält es sich mit dem Dispositionskredit, denn diesen können Sie im Grunde jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Das bedeutet: Sie zahlen einfach den entsprechenden Betrag auf Ihr Girokonto ein, damit der Sollsaldo ausgeglichen wird. Anschließend senden Sie der Bank eine kurze Mitteilung, dass diese den Disporahmen aussteuern möchte. Das ist bereits der gesamte Vorgang der Kündigung des Dispositionskredites.

Etwas komplexer verhält es sich mit Verbraucherkrediten bzw. Ratenkrediten und vor allem bei Immobiliendarlehen sind einige unterschiedliche Aspekte bezüglich einer Kündigung des laufenden Kreditvertrages zu beachten.

Kündigung eines Ratenkredites als Verbraucherdarlehen

Viele Kreditnehmer haben sich in Deutschland dafür entschieden, einen sogenannten Verbraucherkredit aufzunehmen. Unter einem Verbraucherdarlehen werden im Allgemeinen Kredite verstanden, die Konsumzwecken dienen und an Privatpersonen vergeben werden. In den meisten Fällen handelt es sich bei solchen Verbraucherdarlehen um Ratenkredite.

Diese werden beispielsweise aufgenommen, um den Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens, eines Haushaltsgerätes, Elektroartikel oder auch den nächsten Umzug zu finanzieren. Da es sich allerdings streng genommen auch bei Immobiliendarlehen um Verbraucherdarlehen handelt, muss an dieser Stelle bereits eine wichtige Unterscheidung getroffen werden.

Bei gewöhnlichen Ratenkrediten handelt es sich nämlich um Verbraucherdarlehen im Sinne des Paragrafen 491 BGB, wenn diese nicht durch ein sogenanntes Grundpfandrecht gesichert sind. Ist dies der Fall, was bei praktisch jedem Ratenkredit in der Praxis so ist, hat der Darlehensnehmer das Recht, den Kredit insgesamt oder in Teilen jederzeit und vorzeitig zurückzuzahlen. Dies ist insbesondere im Paragrafen 500 BGB festgelegt.

Sollte der Ratenkredit keine bestimmte Laufzeit haben, was relativ untypisch wäre, dürfte die Bank zumindest eine Kündigungsfrist von maximal einen Monat vereinbaren, an die sich der Kunde halten müsste. Dass Sie solche Verbraucherdarlehen jederzeit und vorzeitig zurückzahlen dürfen, bedeutet allerdings keineswegs automatisch, dass dies kostenfrei sein muss.

Die Banken sind nämlich durchaus dazu berechtigt, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Allerdings gibt es nach Paragraf 502 BGB diesbezüglich Grenzen, sodass folgende Bedingungen für die Vorfälligkeitsentschädigung gelten:

• Vorfälligkeitsentschädigung darf ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages nicht überschreiten

• Die Vorfälligkeitsentschädigung darf 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages nicht überschreiten, falls zwischen dem Zeitpunkt der vorzeitigen Tilgung und der eigentlichen Fälligkeit des Darlehens maximal zwölf Monate liegen

• Manchmal darf keine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werden, wobei die entsprechende Voraussetzungen im Paragraf 502 Abs. 2 BGB zu finden sind.

Die vorzeitige Kündigung: Widerrufsjoker nutzen statt Darlehensvertrag kündigen

Eine im Grunde noch bessere Alternative als die vorzeitige Kündigung eines laufenden Kreditvertrages kann der sogenannte Widerrufsjoker sein. In dem Fall haben Sie die Möglichkeit, das Darlehen im Nachhinein zu widerrufen und müssen dementsprechend keine zuvor erläuterte Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.

Ein solcher Ausstieg aus dem Kreditvertrag ist jetzt unter anderem im Zuge des VW-Abgasskandals bei Kraftfahrzeugen ein echtes Thema geworden. Zudem hat der EuGH in einem Urteil vom 26. März 2020 festgestellt, dass zahlreiche Kreditverträge, deren Abschluss seit Juni 2010 stattfand, eine nicht zulässige Widerrufsbelehrung enthalten.

Unter dieser Voraussetzung haben Sie als Kreditnehmer das Recht, den Darlehensvertrag zu widerrufen und müssten unter dieser Voraussetzung keine eine Entschädigung zahlen. Eine Besonderheit kann sich aufgrund des Abgas-Skandals dann ergeben, wenn das Fahrzeug zurückgegeben wird.

Sollte es sich bei dem Kaufvertrag einerseits und dem Kreditvertrag andererseits um ein sogenanntes verbundenes Geschäft gehandelt haben, was in aller Regel bei einer Ratenzahlungs-Finanzierung beim Händler der Fall ist, so findet nämlich mit Widerruf des Kreditvertrages automatisch auch eine Rückabwicklung des Kaufvertrages für das Fahrzeug statt.

Vorzeitige Kündigung von Immobilienkrediten

Bei Immobiliendarlehen ist die Lage bezüglich einer möglichen vorzeitigen Kündigung nicht ganz so eindeutig, wie es bei zuvor beschriebenen Ratenkrediten der Fall ist. Der Grund besteht vor allem darin, dass es Immobiliendarlehen in unterschiedlichen Varianten gibt. Daher müssen Sie auf jeden Fall unterscheiden, welche Art von Immobiliendarlehen Sie aktuell nutzen, wenn Sie mit dem Gedanken spielen, das Darlehen vorzeitig zu kündigen.

In erster Linie gibt es bei Immobilienkrediten die folgenden vier Varianten bzw. Situationen, die im Hinblick auf eine mögliche vorzeitige Kündigung relevant sind:

• Variabel verzinsliche Immobilienkredite

• Immobiliendarlehen mit Zinsbindung, die kürzer als Darlehenslaufzeit ist

• Immobiliendarlehen mit Zinsbindung von zehn Jahren und länger

• Immobiliendarlehen mit Zinsbindung von maximal zehn Jahren

Wie es sich bei den einzelnen Darlehensvarianten bezüglich einer vorzeitigen Kündigung verhält und warum, darauf möchten wir in den folgenden Abschnitten näher eingehen.

Darlehen mit variablen Zins jederzeit vorzeitig kündbar

Am einfachsten bezüglich einer vorzeitigen Ablösung ist sicherlich das Immobiliendarlehen mit einem variablen Zins, den die Bank jederzeit anpassen darf. Einen solchen Immobilienkredit können Sie nämlich zu jedem gewünschten Zeitpunkt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist, die in der Regel drei Monate beträgt, vorzeitig und kostenfrei ablösen. Die rechtliche Basis dafür ist der Paragraf 489 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Darlehen mit Zinsbindung kürzer als Kreditlaufzeit

Wenn Sie sich für einen Immobilienkredit mit einer Zinsbindung entscheiden, dann ist diese in der Regel kürzer als die gesamte Darlehenslaufzeit, innerhalb derer Sie den Kredit vollständig zurückgezahlt hätten. Bei einem solchen Immobiliendarlehen, welches für gewöhnlich nahezu ausnahmslos mit einer Grundschuld abgesichert ist, ist vor Ablauf der Zinsbindungsfrist keine Kündigung möglich.

Stattdessen dürfen Sie einen solchen Immobilienkredit nur mit einer Frist von einem Monat hin zum Ablauf der Zinsbindung kündigen, was auf dem Paragrafen 489 Abs. 1 Nummer 1 BGB basiert. Lediglich aus Kulanz kann die Bank einer vorzeitigen Kündigung innerhalb der Zinsbindungsfrist zustimmen, jedoch werden Sie dann in nahezu jedem Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen.

Immobilienkredite mit Zinsbindung von zehn Jahren und mehr

Einen Sonderfall stellen Immobilienkredite dar, die mit einer Zinsbindung von 10, 15, 20 oder noch mehr Jahren ausgestattet sind. Sie haben in diesem Fall nämlich nach zehn Jahren eine Art Sonderkündigungsrecht. In dem Fall dürfen Sie zum Beispiel einen Immobilienkredit, bei dem die Zinsbindung 15 Jahre beträgt, nach zehn Jahren seit Auszahlung der Darlehenssumme unter Einhaltung einer Kündigungsfrist, die für gewöhnlich sechs Monate beträgt, vorzeitig kündigen.

Dies basiert auf Paragraf 489 Abs. 1 Nummer zwei des Bürgerlichen Gesetzbuches. Beachten Sie allerdings, dass die Kündigung tatsächlich erst nach Ablauf der zehn Jahre erfolgen darf. Unter Einhaltung der Kündigungsfrist dürfen Sie das Darlehen somit im Grunde erst nach frühestens zehn Jahren und sechs Monaten ablösen.

Immobiliendarlehen mit einer Zinsbindung von maximal zehn Jahren

Bei vielen Immobilienkrediten wurde eine Zinsbindung von fünf oder zehn Jahren vereinbart. Durch eine Grundschuld sind ohnehin nahezu alle Immobiliendarlehen abgesichert, sodass darauf im Grunde nicht explizit eingegangen werden muss.

Bei dieser Art Immobilienkredite besteht normalerweise keine Möglichkeit, dass der Kreditnehmer – ohne Kulanz der Bank - eine vorzeitige Kündigung durchführen kann. Es gibt allerdings auch hier eine Art Schlupfloch, nämlich das sogenannte berechtigte Interesse.

Haben Sie als Kreditnehmer ein berechtigtes Interesse daran, dass die Sicherheit für den Immobilienkredit anderweitig verwertet werden soll, darf der Kreditvertrag vorzeitig beendet werden. Die Sicherheit für das Immobiliendarlehen ist in der Regel die entsprechende Immobilie.

Ein berechtigtes Interesse wäre in diesem Fall insbesondere dann gegeben, wenn Sie Ihr Haus verkaufen möchten. Allerdings wird die Bank auch in diesem Fall aller Voraussicht nach eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen, worauf sie auf Grundlage von Paragraf 490 Abs. 2 BGB ein Anrecht hat.

Fazit zur vorzeitigen Kündigung von Darlehensverträgen

Die vorzeitige Kündigung von Darlehensverträgen ist ein Wunsch nicht weniger Kreditnehmer, der in der Praxis allerdings nicht immer durchgesetzt werden kann. Unproblematisch sind Kündigungen insbesondere bei Dispositionskrediten und auch bei Verbraucherkrediten, in der Regel Ratenkredite, die nicht mit einem Grundpfandrecht abgesichert sind.

Bei Ratenkrediten darf die Bank allerdings in der Regel einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung des Darlehens verlangen. Noch besser als die Kündigung ist in der Regel das Ziehen des Widerrufsjokers. Dazu haben Sie die Möglichkeit, wenn mit Ihrem Kreditvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verbunden war, denn dann dürfen Sie den Kreditvertrag sofort und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sowie ohne das Zahlen einer Vorfälligkeitsentschädigung widerrufen.

Bei Immobilienkredit kommt es vor allen Dingen darauf an, ob Sie eine Zinsbindung vereinbart haben und falls ja, über welchen Zeitraum sich diese erstreckt. Unter Einhaltung der Kündigungsfrist können Sie variabel verzinsliche Immobiliendarlehen jederzeit kündigen, ebenso Immobilienkredite mit Zinsfestschreibung nach Ablauf von mindestens zehn Jahren.

Wenig Aussicht auf eine vorzeitige Kündigung haben Sie allerdings bei allen Immobiliendarlehen, bei denen die Zinsbindungsfrist maximal zehn Jahre beträgt und die keine fehlerhafte Widerrufsbelehrung beim entsprechenden Kreditvertrag enthält.

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Redakteur: Markus Gildemeister

Markus Gildemeister

Markus Gildemeister ist seit rund 10 Jahren freiberuflicher Redakteur und bei Cashper Hauptverantwortlicher für unseren Finanzblog. Markus generelles Interesse gilt der Finanzwelt sowie der FinTech Szene. Neben seiner redaktionellen Aktivität bei uns betreibt er selbst mehrere, erfolgreiche Finanzportale. Zudem ist er Gastautor und Kolumnist in deutschen (u.a Focus.de) sowie zahlreichen US-amerikanischen Investment-Portalen (Investing.com / Stockopedia.com etc.)