Es ist ein Thema, das Gerichte seit Jahren beschäftigt – die Verbraucherrechte bei Kredit- und Darlehensverträgen. Denn immer wieder klagen sowohl Verbraucher als auch Verbraucherschutzverbände eigeninitiativ oder im Auftrag von Klienten gegen Klauseln wie dem Widerrufsrecht in Kreditverträgen. Und nicht selten enden diese Klagen damit, dass die beklagten Verträge für null und nichtig erklärt oder aber bestätigt werden.
Letztendlich führen diesen Klagen jedoch zu einer generell unklaren Situation dahingehend, wie denn nun ein valider Kreditvertrag, der auch einer rechtlichen Prüfung standhält und dabei den geltenden Verbraucherschutz beachtet, auszusehen hat.
Grund für Klagen: Widerrufsrecht und Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung
Die häufigsten Streitpunkte sind hierbei zum einen das sogenannte Widerrufsrecht zum anderen die sogenannten Vorfälligkeitsentschädigungen bei vorzeitiger Kreditablösung. Wobei bei letzterem vor allem die Höhe der Entschädigung den Kern gerichtlicher Auseinandersetzungen darstellt. Punkte, denen sich nun das Kabinett angenommen hat und per Beschluss neue Regeln zu diesen beiden Punkten auf den Weg bringen möchte.
Denn nach dem Willen der Bundesregierung sollen Darlehen und Kredite in Zukunft verbraucherfreundlicher ausgestaltet werden. So muss der Kreditgeber wie zum Beispiel eine Bank künftig im Vertrag mit der schriftlichen Fixierung des Datums darüber informieren, wann die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt. Ab dem, in dem Vertrag genannten Datum kann dann der Kreditvertrag ohne Angabe von Gründen seitens des Kreditnehmers widerrufen werden.
Auch beim Thema Vorfälligkeitsentschädigung, welche Banken oftmals bei der vorzeitigen Tilgung von Krediten in Rechnung stellen, sollen mit dem Beschluss des Kabinetts die Rechte von Kreditnehmern gestärkt werden. Nach Auffassung der Kabinettsmitglieder sollen Kreditnehmer, die den aufgenommenen Kredit vorzeitig zurückzahlen und somit tilgen können, einen umfassenderen Anspruch auf Erstattung von Kosten bekommen als bislang.
So sollen in Zukunft auch jene Kosten reduziert werden, die unabhängig sind von der Laufzeit des Vertrages, also etwa eine einmalig erhobene Gebühr bei vorzeitiger Kreditablösung.
Hintergrund: 2 Urteile des Europäischen Gerichtshofes
Damit setzt Deutschland zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs um, der bisherige Formulierungen in Darlehensverträgen entsprechend beanstandet hatte. So hatten die Luxemburger Richter im Frühjahr angemahnt, dass Darlehensverträge klare und verständliche
Hinweise auf den Beginn von Widerspruchsfristen enthalten müssen. Anlass dieser Mahnung war ein Rechtsstreit zwischen der Kreissparkasse Saarlouis und einem Kunden, der aufgrund, aus seiner Sicht unklaren Vertragsklauseln seinen Kredit nach vier Jahren widerrufen wollte und letztendlich auch Recht bekam.
Kritik an Musterwiderrufsinformation wird laut
Dementsprechend also nun auch der Vorstoß des Kabinetts entsprechende Neuregelungen auf den Weg zu bringen. Doch auch hier werden bereits erste kritische Stimmen laut, denen der Kabinettsbeschluss nicht konsequent genug ist. So bemängelt die verbraucherschutzpolitische Sprecherin der FDP-Fraktion, Katharina Willkomm, das es sich bei dem aktuellen Beschluss um reine „Augenwischerei“ handeln würde. Sie begründet dies vor allem mit dem, nachwievor rund 3 Seiten langen Text der sogenannten Musterwiderrufsinformation, welcher hinter dem Gesetzesentwurf steht.
Sie kritisiert: "Eine Widerrufsbelehrung, die mehrere Seiten umfasst, hilft keinem Verbraucher. Das ist Desinformation durch Überinformation. Verbraucher werden heute schon von überbordenden vorvertraglichen Informationen erschlagen"
Demnach beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist, wenn der Verbraucher alle Pflichtangaben erhalten hat - deren Liste aber insgesamt 25 Punkte umfasst. Demnach ist ihre Forderung nach einer deutlich kürzeren Musterbelehrung zu der 14-Tage-Frist durchaus nachvollziehbar.
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