„Ein guter Freund ist das Beste auf der Welt!“ – so der Refrain eines im deutschen Kulturgut tief verankerten Liedes. So wundert es nicht, dass man, sofern es einen Solchen denn auch gibt, diesem besten Freund in einer schwierigen Situation durchaus auch ohne Vorbehalte hilft – notfalls auch mit einer mehr oder weniger großen Finanzspritze in Form eines privaten Kredit. Schließlich hilft man damit ja einem guten Freund und der wird das geliehene Geld mit Sicherheit schnellstmöglich wieder zurückzahlen.
Keine Frage, dass dies der sogenannte Optimalfall wäre, aber die Praxis zeigt leider oftmals eine andere Realität. Denn auch dieser Satz kommt nicht von ungefähr: „Beim Geld hört die Freundschaft auf!“
Und das ist leider immer mehr absolut wörtlich zu nehmen. Denn leider stellt sich bei der Rückzahlung privater Kredite an einen Freund, Verwandte und Bekannte immer stärker heraus, dass es mit der Zahlungsmoral auch unter diesen Personengruppen nicht um das Beste bestellt ist. Da werden vereinbarte Zahlungstermine nicht eingehalten, Ausreden erfunden, vereinbarte Raten ohne Absprache einfach reduziert bis hin zu der Tatsache, das betreffende Person gar nichts mehr von sich hören lässt. Am Ende stellt sich die Situation so dar, dass das verliehene Geld erstmal weg ist und man als privater Kreditgeber auf dem finanziellen Schaden sitzen bleibt. Oder?
Verlust des Kredit beim Finanzamt geltend machen?
Schließlich könnte man doch den entstandenen finanziellen Schaden im Rahmen der Abgeltungssteuer bei der jährlichen Steuererklärung als Verlust geltend machen. So vielleicht die einhellige Meinung bei einer Vielzahl der Bundesbürger. Doch dem ist leider nicht so und das ist in Form eines Gerichtsurteils aus dem Jahre 2015 seitens des Finanzgericht Düsseldorf (7 K 3661/14 E) entsprechend bestätigt. Neben dem finanziellen und womöglich auch zwischenmenschlichen Schaden, hat man als Geber eines privaten Kredit keinerlei Möglichkeit, den Ausfall gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.
Das Finanzgericht Düsseldorf begründete seine Urteilsfindung damit, dass der Totalausfall des privaten Kredit kein Veräußerungsvorgang im Sinne des Paragraphen 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes darstellt. Der Verlust eines Privatkredit kann also nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden.
Der Hintergrund
So gut wie jeder Ertrag aus einer Kapitalanlage ist seit der Einführung der Abgeltungssteuer 2009 beim Finanzamt anzumelden. Dazu gehören auch der Gewinn und damit auch der Verlust aus der Veräußerung von privaten Darlehensforderungen. Strittig war bis dato, ob der Ausfall einer Forderung einer Veräußerung gleichsteht. Das Finanzgericht Düsseldorf verneinte dies. Der Totalausfall in Folge einer Insolvenz ist im Gesetz nicht als Veräußerungsfall genannt, insofern findet nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf die Regelung des Paragraphen 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG keine Anwendung.
Redakteur: Markus Gildemeister
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