Zahlreichen Banken droht in Deutschland Ungemach – und zwar in einer Art und Weise, die so manchen Banken-Vorstand bereits jetzt deutliche Sorgenfalten ins Gesicht „zaubern“ dürfte. Der Anlass? Hintergrund ist die Entscheidung des Landgerichts in Ravensburg einer von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann aus Esslingen in Kooperation mit der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig aus Trier eingereichte Klage zum Thema „Rechtmäßigkeit von Darlehensverträgen“ mit positivem Beschluss zu zulassen.
Bedeutet im Klartext, dass nun eine ganze Reihe von juristischen Fragen zum Thema Widerruf von Darlehensverträgen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt werden dürfen. Und die beiden beteiligten Kanzleien haben bereits angekündigt, den Beschluss des Landgerichts Ravensburg auch zeitnah umzusetzen.
Fehlerhafte Formulierung in Darlehensverträgen – darum geht es
Im Wesentlichen geht es in der Vorlage an den EuGH um die Frage, wie bestimmte Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen ausgestaltet sein müssen. Es handelt sich um Angaben im Zusammenhang mit dem Verzugszinssatz, über die Vorfälligkeitsentschädigung sowie über die Kündigungsrechte.
Entsprechende Passagen finden sich in unterschiedlichen Ausformulierungen in nahezu jedem Verbraucherdarlehensvertrag, der zwischen dem 11.06.2010 und heute in Deutschland abgeschlossen wurde. Mit dem Beschluss des LG Ravensburg, die verwendeten Formulierungen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Prüfung vorzulegen, befürchten die Banken jedoch nun eine weitere, millionen-schwere Widerrufswelle.
Kanzleien wollen Widerrufsrecht als auch Auflösungsrecht von Kaufverträgen durchsetzen
In dem Vorhaben der beiden kooperierenden Kanzleien liegt also viel Brisanz, denn sollte der Gerichtshof der europäischen Union der Auffassung der Anwaltskanzleien folgen, so stehen Millionen, seit 11. Juni 2010 abgeschlossenen Darlehensverträge hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit auf der Kippe. Die Folge eines positiven Entscheids des EUGh würde die Rückabwicklung bedeuten. Die Kreditgeschäfte aus diesen Verträgen wären also null und nichtig!
Eine weitere Brisanz hat die Angelegenheit aber auch dadurch, dass nicht nur die Darlehensverträge selbst widerrufbar wären, sondern auch die damit finanzierten Kaufverträge. Dem betroffenen Verbraucher müsste seitens des Verkäufers in einem solchen auch sein Geld gegen Rückgabe des Kaufgegenstands erstattet werden. Gerade im immer noch aktuellen Abgas-Skandal beispielsweise für die betroffenen Autobauer eine Katastrophe!
Prinzipiell wäre jedoch von einem positiven Entscheid seitens des EuGH zur Vorlage so ziemlich jeder, auf Kredit finanzierter Kauf betroffen. Also praktisch von der Waschmaschine über das Notebook bis zum Smartphone und Fernseher.
Mögliche Folgen für betroffene Unternehmen und Banken kaum absehbar
Zweifelsohne: Die Entscheidung des Landgerichts (LG) Ravensburg vom 7. Januar 2020 (Az: 2 O 315/19) kommt für Banken und betroffene Unternehmen – allen voran abermals die Autobauer – einem wirtschaftlichen Erdbeben gleich.
Denn Ihnen droht jetzt eine neue Widerrufswelle seitens der Verbraucher. Und das gilt dann eben nicht nur bei Autokrediten, sondern bei jeglichen finanzierten Verbrauchsgüterkäufen. Bei einer Anzahl von mehreren Millionen von betroffenen Verträgen ist dies ein Schreckensszenario für die Banken.
Widerruf von Darlehensverträgen: Horror für Banken, aber Glücksfall für Verbraucher?
Doch was der Finanz- als auch der Autobranche bereits jetzt Sorgen bereitet, stellt für Verbraucher hinsichlich ihrer Rechte eine echte Chance dar, wie sagt Rechtsanwalt Christopher Kress von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann, bestätigt:
“Für Verbraucher ist das eine ausgezeichnete Chance. Wenn Banken in ihren Verträgen Fehler machen, insbesondere in den Pflichtangaben, kann der Verbraucher mit dem Widerruf den Darlehensvertrag und den damit verbundenen Kauf vorzeitig rückabwickeln können.
Was den Stein ins Rollen brachte
Auslöser für den ganzen Prozess war die Klage eines Verbrauchers, der ein manipuliertes Diesel-Fahrzeug mittels Finanzierung erworben hat. Um sich von seinem manipulierten Dieselfahrzeug zu trennen und sein Geld zurückzuerhalten, zog der Kläger den sog. Widerrufsjoker. Und genau da setzte mit einer Klage der, den Käufer vertretende Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen von der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig, an.
Er vertritt hierbei grundsätzlich folgende Auffassung:
“Der Widerruf ist der elegante Ausweg aus der Dieselfalle, und zwar nicht nur für die betrogenen Käufer von Schummeldieseln, sondern für alle Dieselfahrer, die von massiven Wertverlusten und drohenden Fahrverboten betroffen sind.”
Das er mit dieser Auffassung recht hat, belegt unter anderem sein Erfolg mit einer Klage gegen die Volkswagen Bank.
“Der Vorlage-Beschluss des Landgerichts Ravensburg zeigt, dass der Bundesgerichtshof entgegen den europäischen Vorgaben entschieden hat. Der EuGH muss sich daher zwingend mit der verbraucherunfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinandersetzen.”, sagt Rechtsanwalt Georgios Aslanidis von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann. Und in dem Punkt sind sich die beiden agierenden Kanzleien mehr als einig.
Es bleibt abzuwarten, wie es nun weitergeht…….
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