Grundsätzlich ist es nicht problematisch Schulden zu haben, solange man diese in der vereinbarten Form regelmässig tilgt und somit den Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommt. Und dennoch kann es eben passieren, dass man diesen Zahlungsverpflichtungen nachkommen und so in Verzug gerät. Auch bis hierhin stellen die Schulden noch nicht ein Problem dar. Problematisch wird es erst dann, wenn man sich in dieser Situation nicht um eine Lösung mit dem Kreditgeber bemüht.
Was folgt ist dann zumeist die Einleitung des Inkasso-Verfahrens und der Betreibung der offenen Forderung mithilfe eines Inkasso-Unternehmens. Und diese Unternehmen sind recht schnell dabei, die Zwangsmaßnahmen der SCHUFA zu melden. Das so entstehende Negativ-Merkmal hat somit in der Zukunft bei sämtliche „kredit-finanzierten“ Geschäften für den Betroffenen erheblich (negative) Auswirkungen. Und die Löschung solcher Einträge gestaltet sich in der Regel mehr als schwierig und problematisch.
Umso interessanter ist nun für mögliche Betroffene eins Gerichtsurteils des Verwaltungsgerichts in Wiesbaden, vor dem ein Verbraucher mit einer Klage, die Löschung eines negativen Schufa-Eintrages betreffend, Erfolg hatte.
Tilgung der Schulden erfolgte auf getroffener Ratenzahlungsvereinbarung
Hintergrund war der Umstand, dass der Schuldner mit dem Gläubiger – einem Kreditinstitut - bzw. dem beauftragten Inkassoinstitut eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hatte. Gleichwohl veranlasste das Inkassounternehmen den Negativeintrag bei der SCHUFA. Selbst nachdem die Parteien in einem Zivilverfahren einen Vergleich geschlossen und das Inkassounternehmen den Negativeintrag gegenüber der SCHUFA widerrufen hatte, nahm die SCHUFA keine Löschung des Eintrags vor.
Die Folge aus dieser Weigerung seitens der SCHUFA war dann der Gang vor das Verwaltungsgericht in Wiesbaden, um die Forderung des Betroffenen nach Löschung des negativen Eintrags in nächsthöherer Instanz durchzusetzen.
Vor dem VG Wiesbaden stritten die Beteiligten sich in Folge darüber, ob überhaupt eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden war. Das Gericht stellte hierzu klar, dass die Vereinbarung zwar nicht das Schriftformerfordernis erfüllt, es aber ausreichend ist, dass der Schuldner die Forderung tatsächlich in Raten abbezahlt hat.
Eine solche Ratenzahlungsvereinbarung bewirkt einen Zahlungsaufschub mit der Folge, dass die Forderung nicht mehr fällig ist und ein Negativeintrag bei der SCHUFA nicht erfolgen darf. Ein gleichwohl erfolgter Negativeintrag ist wegen unrechtmäßiger Datenverarbeitung zu löschen. Insoweit steht der SCHUFA kein eigener Beurteilungsspielraum zu.
Gericht bewertet negativen SCHUFA-Eintrag als rechtswidrig und somit unwirksam
Das Gericht hielt die Eintragung für rechtswidrig und bestätigte somit die Forderung des Betroffenen dahingehend, dass der negative Eintrag zu seiner Person seitens der SCHUFA zu löschen sei. Damit dieser Entscheid des VG Wiesbaden auch tatsächlich ausgeführt wird, hat der zuständige Richter den zuständigen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Hessen dazu verpflichtet, bei der SCHUFA auf die Löschung des Eintrags hinzuwirken.
Zudem betonte das Gericht in seiner Urteilsbegründung und Erläuterung, dass hier ein genereller Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten bestehe, weil die Datenverarbeitung rechtswidrig sei.
Zum Urteil >> VG Wiesbaden, Urteil v. 27.09.2021, 6 K 549/21.WI
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