Die Null-Prozent Finanzierungsangebote des Einzelhandels stehen immer wieder in der Kritik – insbesondere auch unter dem sogenannten Widerrufsrecht. Bereits im Jahr 2008 hatte die Europäische Union mit der Verbraucherkreditrichtlinie den Weg für ein Gesetz geebnet, das 2010 in Kraft trat und seither unter anderem das Kündigungs- sowie das Widerrufsrecht bei Konsumentenkrediten regelt. Jedoch und dies basierend auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2014 war die im Handel übliche Null-Prozent-Finanzierung bis dato von diesem Gesetzt ausgenommen, da sie in dem Gesetzt nicht als Verbraucherkredit gewertet wird.
Null-Prozent Finanzierung gleich kein Widerrufsrecht
Daher galt bis dato, dass wer eine solche Null-Prozent Finanzierung abschloss, die gewonnene Zinsfreiheit mit der Aufgabe seines Widerrufsrechts bezahlte. Vorausgesetzt, man war so schlau sich die Kreditbedingungen genau durchzulesen und gegebenenfalls das Widerrufsrecht mittels entsprechender Verhandlungen mit dem Einzelhändler schriftlich wieder einräumen zu lassen. In den meisten Fällen dürfte dies wohl eher nicht geschehen sein. Somit bestand stets folgende Gefahr: Selbst wenn die Ware – etwa aufgrund von Mängeln – zurückgegeben wurde, konnte die zugehörige Finanzierung nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden.
Zwei Wochen „Bedenkzeit“ bei Null-Prozent Finanzierungen
Dem ist jedoch jetzt dank neuer Richtlinien ein Riegle vorgeschoben worden, denn durch die Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie in nationales Recht wurden auch im Hinblick auf unentgeltliche Darlehen neue Regelungen eingeführt. So gilt seit dem 21. März auch bei Null-Prozent-Krediten ein gesetzliches Widerrufsrecht von zwei Wochen. Diese Frist beginnt mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung und wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) konkret durch die Paragraphen 356d und 514 geregelt.
Jedoch wird die Null-Prozent-Finanzierung wegen der fehlenden Zinsen auch nach der Änderung nicht als Verbraucherkredit eingestuft. Nichtsdestotrotz wurden neben dem Widerrufsrecht weitere Regelungen, die für Konsumentenkredite gelten, auch auf unentgeltliche Darlehensverträge übertragen. Ein klarer Rechtegewinn für Verbraucher!
Die Null-Prozent-Finanzierung bleibt risikoreich
Auch, wenn durch die Neuregelungen der Schutz und die Rechte der Verbraucher gestärkt wurden, ist die vermeintliche Gratisfinanzierung noch immer mit einigen Risiken verbunden. Von der Gefahr sich zu unnötigen Käufen verleiten zu lassen einmal abgesehen, stellen insbesondere teure Zusatzprodukte wie Versicherungen oder Kreditkarten sowie höhere Produktpreise einen Nachteil für den Kunden dar. Als Verbraucher sollte man sich daher auch nach den Neuerungen stets im Vorfeld über die Notwendigkeit der Finanzierung und des Kaufs an sich Gedanken machen und sich gegebenenfalls über kostengünstigere Alternativen informieren.
Redakteur: Markus Gildemeister
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