Wer sich über einen teuren Kredit ärgert und eigentlich nicht gewillt ist die belegbar zu hohen Raten für diesen Kredit weiterhin zu zahlen, sollte sich Gedanken über einen Widerruf des Kredits machen. Das macht gerade jetzt Sinn, denn die aktuelle Niedrigzinsphase für Kredite macht eine Umschuldung mehr als attraktiv. Um jedoch aus einem laufenden Kredit mittels Widerruf aussteigen zu können, muss der bestehende Kreditvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten. Daß die Chancen dafür recht gut stehen, zeigt allein eine Analyse von Immobilienkrediten, welche zwischen den Jahren 2002 und 2011 abgeschlossen wurden: hier lag die Fehlerquote bei der Widerrufsbelehrung bei rund 70 Prozent! Bei jüngeren Darlehensverträgen tauchen zwar auch noch Fehler auf, aber die Quoten sind deutlich geringer.
Gesetzgeber unterstützt Widerruf des Kredit
Die Folge dieser, gerade bei den Immobilienkrediten hohen Fehlerquote war, das hier nun der Gesetzgeber mit dem Erlass eines neuen Gesetzes für Immobilienkredite eingeschritten ist. Unter Juristen ist diese sogenannte Rückwirkung des Gesetzes (also die Regelung für in der Vergangenheit abgeschlossene Kredite) höchst umstritten. Alle Kredite, welche bis zum Juni 2010 abgeschlossen worden sind, können nur bis spätestens 21. Juni 2016 gegenüber der finanzierenden Bank widerrufen werden. Wer diesen Stichtag verpasst, hat zu einem späteren Zeitpunkt keinerlei Möglichkeit mehr aus seiner laufenden Immobilienfinanzierung mit der Argumentation einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auszusteigen.
Banken haben Druck ausgeübt
Mit dieser Frist hat der Gesetzgeber zwar auf der einen Seite dem Verbraucher ein eigeschränktes Recht gegeben, zum anderen aber eben auch eine Art juristischem Kniefall vor den Banken vollzogen. Denn die Banken, gerade jene, welche stark in der Immobilienfinanzierung sind, stöhnen unter der bis dato immens hohen Anzahl widerrufener Kredite. Das zuständige Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz sieht in dem aktuellen Vorgehen "angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Kreditwirtschaft an Rechtssicherheit und dem Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern". Zugegeben – so kann man es auch sehen!
Betroffen Verbraucher sind zum agieren angehalten
Umso wichtiger ist es nun, dass betroffene Verbraucher diese letzte Galgenfrist zum Widerruf auch wahrnehmen. In einem ersten Schritt sollte der eigene Kreditvertrag von einem kompetenten Anwalt auf fehlerhafte Widerrufsklauseln geprüft werden. Infolge eines solchen Widerrufs wird das Darlehen normalerweise rückabgewickelt. Das bedeutet zum einen, dass der Kreditnehmer aus seinem Darlehensvertrag entlassen wird und die aktuell niedrigen Zinsen sofort für eine Umschuldung nutzen kann. Zum anderen bedeutet eine Rückabwicklung aber auch, dass das Kreditinstitut dem Kunden einen Nutzungsersatz für die in der Vergangenheit bezahlten Zinsen leisten muss. Nicht selten wird dadurch die Restschuld, die der Bank noch geschuldet wird, um zehn Prozent oder mehr reduziert.
Redakteur: Markus Gildemeister
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