Grundsätzlich gilt: Wer Schulden macht, muss dafür geradestehen. Was in der Regel damit beschreibt, dass ein aufgenommener Kredit gemäß getroffener Vereinbarung mit dem Kreditgeber regelmäßig getilgt beziehungsweise zurückgezahlt wird – und zwar mit entsprechendem Zinsaufschlag. Soweit die Regel, doch es passiert eben auch das diese Vereinbarung zur Kredittilgung seitens des Kreditnehmers nicht aufrechterhalten werden können. Hier gerät der Kreditnehmer also in Verzug, was der Bank als Kreditgeber gewisse Rechte einräumt.
Im Klartext:
Wer mit der Rückzahlung von Krediten in Rückstand gerät, muss mit der Kündigung des Kredits durch die Bank rechnen.
Dementsprechend legen die Banken ein solches Recht auf Kündigung des Kredits in ihren Geschäftsbedingungen beziehungsweise im Kreditvertrag an sich fest. So gilt, dass ein Recht auf Kündigung dann besteht, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben oder diese gefährdet sind.
Doch wie stellt sich eine solche „Definition“ in der Praxis dar? Eine Frage, die mit einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf deutlich beantwortet wird:
So darf die Bank von solch einem Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nur dann Gebrauch machen, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht nur vorrübergehend eintreten. Desweiteren gilt, dass die Bank zur Tilgung der offenen Kreditschuld NICHT auf entsprechende Kreditsicherheiten zugreifen kann.
Zudem gilt, dass, falls die Option einer Teilzahlung durch den Kreditnehmer gegeben ist, die Bank von einer Kündigung des Kreditverhältnisses abzusehen hat.
>> (OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss v. 21.04.2020, Az. I-6 U 136/19).
Was bedeutet das Urteil in der Praxis für Kreditnehmer?
Grundsätzlich gilt, dass die kreditgebende Bank belegbar prognostizieren kann, dass sich die Vermögenslage des Kreditnehmers im Vergleich zur Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage bei Vertragsschluss nachhaltig verschlechtert hat
Verzug bei der monatlichen Ratenzahlung beziehungsweise Zahlungsstockungen seitens des Kreditnehmers reichen als alleiniges Indiz für solch eine Negativ-Prognose nach Ansicht des Gerichts nicht aus. So scheidet eine Kündigung nach § 490 BGB oder nach den Allgemeinen Bedingungen aus, wenn die Vermögenslage sich nur vorrübergehend verschlechtert hat. So hat bereits der Gesetzgeber klargestellt, dass es der Bank zumutbar sein kann, den Kredit auch dann ungekündigt zu lassen, wenn eine ratenweise Rückführung des Darlehens möglich bleibt
>> BT-Drs. 14/6040, 254).
Gewährte Sicherheiten sind zu berücksichtigen
Nicht zulässig ist die Kündigung eines Kreditvertrages auch dann, wenn die Bank Zugriff auf in Verbindung mit dem Kredit seitens des Kreditnehmers gebotene Sicherheiten hat. Sollte also für die Bank die Möglichkeit bestehen, bei drohendem Kreditausfall auf diese Sicherheiten zugreifen zu können, darf bei Zahlungsstockungen auch hier keine Kündigung aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtig für Kreditnehmer: Kündigungsrecht nach § 498 BGB beachten!
Wer als Kreditnehmer mit der monatlichen Zahlung seiner Kreditraten in Verzug gerät, sollte jedoch Folgendes unbedingt beachten:
Der zeitliche Verzug sollte bei der Tilgung von Verbraucherdarlehen einen Zeitraum von 2 Monaten (=2 Monatsraten) nicht übersteigen. Denn die Gesetzgebung gewährt der Bank in solchen einem Fall nach§ 498 BGB ein Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzugs zu. Und zwar dann, wenn die Aufforderung in Form einer entsprechenden Mahnung zur Zahlung des rückständigen Betrags innerhalb von zwei Wochen seitens des Kreditnehmers unbeachtet bleibt.
Entscheidend: Früh genug das Gespräch mit der Bank suchen!
Womit deutlich wird, dass es bei drohendem Zahlungsverzug dringen geboten ist, pro-aktiv das Gespräch mit der Bank zu suchen, um gemeinsam nach einer entsprechenden Lösung der Situation zu arbeiten. Banken honorieren diese Pro-Aktivität zumeist mit einem weitreichendem „Entgegenkommen“ durch Senkung der Ratenhöhe bis hin zum temporären „aussetzen“ der Kreditraten für einen Zeitraum von 3 Monaten.
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